Artenschutz
Artenschutzbestimmungen
Als Folge von Handelsinteressen sind heute viele Tierarten in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Ausrottung entgegen zu wirken wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" (kurz: Washingtoner Artenschutzübereinkommen [WA]) geschlossen. Ziel des WA ist es den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. In Deutschland ist dieses seit 1976 gültig.
Durch eine Verordnung hat die Europäische Union (EU) seit 1984 alle Mitgliedsstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet. Für diese Arten gelten hierdurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen.
Die Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Artenschutzverordnung
Seit dem 1. Juni 1997 gelten in der EU neue Rechtsgrundlagen, welche die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Dieses neue europäische Artenschutzrecht (VO (EG) Nr. 338/97) setzt das WA und teilweise auch EU-Richtlinien um. Gefährdete Arten werden entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in vier Anhängen (A bis D) aufgeführt:
enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.
Erfasst sind u.a. diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten sowie einige Riesenschlangenarten.
Kauf und Vermarktung dieser Arten sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon ist unter anderem für die in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiere möglich. Auch unter Privatpersonen ist der Verkauf oder die Weitergabe von Nachzuchten genehmigungspflichtig.
enthält die Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können.
Dieser Anhang umfasst u.a. alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane sowie Pfeilgiftfrösche soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.
Diese Arten dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Für die innergemeinschaftliche Beförderung und Vermarktung ist eine Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde nicht vorgeschrieben. Arten des Anhangs B dürfen ohne Genehmigung gehalten werden, müssen jedoch nach der BArtSchV bei den zuständigen Landesbehörden gemeldet werden.
enthält die Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfassten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind.
Der Besitz muss weder genehmigt noch gemeldet werden. Der Halter benötigt jedoch einen Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb, wenn das Tier außerhalb der EU exportiert werden soll.
enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt, um gegebenenfalls aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.
Auch sie unterliegen keiner Genehmigungs- oder Meldepflicht. Kauf-, Schenkungs- oder Tauschbelege sollten jedoch, für den Fall das diese Art später strenger geschützt werden sollte, aufbewahrt werden.
Diese Bestimmungen richten sich natürlich nicht nur an Händler oder wissenschaftliche Einrichtungen, auch Terrarianer müssen sich mit diesen Bestimmungen befassen und diese beim Erwerb, der Haltung, der Zucht und der Weitergabe von Reptilien beachten.
Weitere Fragen, Details, Sonderbestimmungen oder ein Antrag auf Erteilung von Genehmigungen können beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn erfragt werden.
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Tel.: 0228/8491-1311
Fax: 0228/8491-1319
https://www.bfn.de/
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Die Anlage 1 erfasst besonders geschützte und streng geschützte Arten. Sie unterliegen ebenfalls den nationalen Regelungen, sofern sie nicht bereits in einem der Anhänge A bis D der EU-Artenschutzverordnung aufgeführt sind. Es gelten die nationalen Besitz- und Vermarktungs-, Zugriffs- und Störverbote sowie deren Ausnahmen. Davon ausgenommen sind jedoch rechtmäßig in der EU gezüchtete bzw. erworbene sowie aus Drittländern rechtmäßig in die EU eingeführten Arten.
CITES-Bescheinigung
Die EG-Bescheinigung (ehemals CITES - [Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora]) stellt den Ausweis des Tieres dar und dient als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs. Sie kann auf Antrag, nach Prüfung der rechtmäßigen Herkunft, von der zuständigen Naturschutzbehörde ausgestellt werden.
Für die Vermarktung (verkaufen, zu Verkaufszwecken vorrätig halten, kaufen, befördern) von Arten, die in der EG-Verordnung 338/97 Anhang A genannt werden, ist eine EG-Bescheinigungen erforderlich. Diese ist beim Verkauf dem neuem Besitzer mitzugeben.
Für die innergemeinschaftliche Beförderung und Vermarktung von Arten, welche im Anhang B geführt werden, ist eine EG-Bescheinigung nicht vorgeschrieben. Besitzer solcher Arten können ein Tier abgeben, wenn der Interessent über die entsprechenden Sachkundekenntnisse (Pflege, Ernährung, Unterbringung) verfügt. Für den Privathalter ist ein Sachkundenachweis in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben, sondern stellt eine freiwillige Leistung zum Nachweis der eigenen Kenntnisse dar.
Für die Ausfuhr ist eine EG-Bescheinigung als Legalitätsnachweis für den rechtmäßigen Erwerb auf jeden Fall erforderlich.